Die Geheimhaltung im Schiedsverfahren nach schweizerischem RechtMohr Siebeck, 2007 - 265 pages English summary: It is undisputed that arbitration proceedings are only open to the persons required to decide the dispute. After having determined the legal basis and the extent of this principle under Swiss law, Philipp Ritz shows whether and to what extent the parties and all other participants are obligated to keep the existence of the proceedings and the information they have obtained confidential. He looks at the scope of protection of such information during and after closure of the proceedings, including challenge and enforcement proceedings before state courts. He also examines the legality of disclosing a piece of evidence to the arbitrators to the exclusion of the other parties. This book presents practical solutions for the busy practitioner and may also be of interest for arbitral tribunals sitting in civil law countries other than Switzerland. German description: Als einer der wichtigsten Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit wird die Nichtoffentlichkeit des Verfahrens genannt. Auf internationaler Ebene ist umstritten, ob sich daraus weitergehende Geheimhaltungspflichten ableiten lassen, wie Philipp Ritz einleitend aufzeigt. Nach einer Ubersicht uber die Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, die rechtlichen Grundlagen des Geheimnisschutzes und die moglichen geheimhaltungspflichtigen Tatsachen im Schiedsverfahren widmet er sich dem Grundsatz der Nichtoffentlichkeit, der in der Schweiz wie in den meisten Staaten gesetzlich nicht geregelt ist. Er gelangt zum Schluss, dass die Nichtoffentlichkeit durch Gesetzesauslegung gewonnen werden kann. Danach untersucht der Autor, ob und inwieweit die Parteien, ihre Organe und Rechtsvertreter sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten wie Sachverstandige, Zeugen und Schiedsrichter einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Was die Schiedsparteien betrifft, so sind sie seiner Meinung nach gesetzlich nicht zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Geheimhaltungspflicht in der Schiedsvereinbarung lehnt er ebenfalls ab. Somit mussen die Parteien die Schiedsvereinbarung durch eine Geheimhaltungspflicht erganzen oder eine Schiedsordnung wahlen, welche die Geheimhaltung regelt, sofern ihnen diese wichtig ist. Abschliessend behandelt Philipp Ritz die Problematik des Schutzes von Unternehmensgeheimnissen im Beweisverfahren und die Rechtslage, wenn die staatlichen Gerichte bei einem Rechtsmittel- oder Vollstreckungsverfahren eingeschaltet werden. |
Contents
Einleitung | 1 |
Hassneh Insurance Co of Israel v Stuart J | 7 |
Inhalt und Vorgehensweise der Untersuchung | 20 |
Verfahren | 33 |
S9 Geheimnisbegriff | 43 |
Die Begriffe Fabrikations und Geschäftsgeheimnis | 49 |
Die Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens | 55 |
Teilnahmeberechtigung im Schiedsverfahren | 63 |
Verfahrensausschluss von Ruhestörern | 85 |
57 | 103 |
Geheimhaltungspflichten von Arbeitnehmern und Organen der Partei | 144 |
Verfahren | 219 |
Common terms and phrases
Abstimmungs allgemeinen Anspruch Anwälte anwendbar arbitral Arbitration ASA Bulletin aufgrund ausdrücklich Ausnahmen Band beide Beratungen Beratungsgeheimnis berufen Bestehen Bestimmungen Bezug BGer.-Urteil BGFA Bucher Bundesgericht confidentiality Court daher darf deutsche Diss Dokumente Dritte dürfen E-ZPO ebenfalls enthalten Entscheid Fall Frage Gegenpartei gegenüber geheim Geheimhaltung Geheimhaltungspflicht Geheimnisse Geiben gemäss Gerichte Geschäftsgeheimnisse Gesellschaft gesetzliche gilt gleichen grundsätzlich Handelskammer Hauptvertrag Hoffet Informationen Interesse internationalen IPRG Januar Jolles/Canals de Cediel kantonalen Kantone Konkordat LCIA Lehre lich materiellen muss Natur neuen Öffentlichkeit Parteien Personen Pflicht private Prütting Recht rechtliches Rechtsanwälte Rechtsgrundlage Rechtsprechung Regel Richter Rüede/Hadenfeldt Rules of Evidence Schieds Schiedsgerichtsbarkeit Schiedsordnungen Schiedsrichter Schiedsrichtervertrag Schiedsspruch Schiedsvereinbarung Schiedsverfahren SchO Schutz Schweiz schweizerischem Recht schweizerischen Siehe vorne Sinne Sitz sofern soll sollte somit sowie staatlichen Gerichten StGB Swiss Rules Tatsachen Teil Unabhängigkeit Urteil Vereinbarung Verfahren verpflichtet Vertrag Vertraulichkeit Walter weitere Wickihalder WIPO-SchO Zeugen Zivilprozess zulässig zuständig Zustimmung